Thema: GüKG / Informationen zur Erlaubnispflicht
Um in Deutschland gewerblichen
Güterkraftverkehr betreiben zu dürfen, benötigt
man grundsätzlich eine Güterkraftverkehrserlaubnis,
es sei denn,
- Es handelt sich um Werkverkehr
- Es wird ein Kraftfahrzeug (einschl. Anhänger) verwendet,
dessen zulässiges Gesamtgewicht 3,5t nicht übersteigt
- Es liegt eine Beförderung vor, die unter den Ausnahmekatalog
des Gesetzes fällt (§§ 2 und 25 GüKG)
Wofür
gilt die Erlaubnis?
Mit der Güterkraftverkehrserlaubnis kann gewerblicher Güterkraftverkehr
innerhalb Deutschland betrieben
werden.
Daneben kann sie bei Beförderungen zwischen Deutschland
und einem Staat, der weder Mitglied der
Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den europäischen Wirtschafts-
raum ist (Drittlandsverkehre) für den deutschen Streckenteil
verwendet werden. Für Verkehre im oder mit
dem EU-Ausland gilt sie nicht, hier benötigt man die EU-Lizenz.
Gilt
die Erlaubnis befristet oder unbefristet?
Die Erlaubnis wird dem NEU-Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
Sitz in Deutschland hat,
befristet für die Dauer von jeweils bis zu 5 Jahren erteilt,
wenn
- Der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
bestellte Person
zuverlässig sind und
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet
ist und
- Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte
bestellte Person fachlich geeignet ist.
Anhörverfahren:
Die zuständige Verkehrsbehörde hat die nach dem Gesetz
anzuhörenden Stellen rechtzeitig vor einer Entscheidung
über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf
der Erlaubnis zu informieren. Anhörberechtigt sind nach
dem GüKG:
- Das Bundesamt für Güterverkehr
- Die beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes
- Die fachlich zuständige Gewerkschaft und
- Die zuständige Industrie- und Handelskammer.
Diese anzuhörenden Stellen wirken bei der Entscheidungsfindung
mit, in dem sie aus ihrem Kenntnis-
stand heraus gegenüber der Erlaubnisbehörde eine Stellungnahme
abzugeben haben. Über die
getroffenen Entscheidungen sind die anzuhörenden Stellen
zu informieren.
Wie
viele Erlaubnisse bzw. Ausfertigungen erhält der Unternehmer?
Auf Antrag erhält der Unternehmer neben der Erlaubnis so
viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere
Fahrzeuge und die für diese Fahrzeuge erforderliche finanzielle
Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Für jede Berechtigung (Erlaubnis/EU-Lizenz) und für
jede Ausfertigung/Abschrift muß die finanzielle
Leistungsfähigkeit gesondert nachgewiesen werden.
Gibt
es Auflagen oder sonstige Beschränkungen der Erlaubnis?
Die Erlaubnis kann grundsätzlich befristet mit Bedingungen,
Auflagen oder verkehrsmäßigen Beschrän-
kungen versehen werden (§ 3 Abs. 4 GüKG). Außerdem
kann die Erlaubnis zurückgenommen oder
widerrufen werden, wenn eine der subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen
bei Erlaubniserteilung
nicht vorgelegen hat oder diese nachträglich entfallen ist.
Des weiteren besteht für die Finanzbehörden
die Möglichkeit, die Erlaubnisbehörde davon in Kenntnis
zu setzen, daß der Unternehmer
Steuerpflichten nicht erfüllt oder eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat.
Brauche
ich eine Erlaubnis, wenn ich eine EU-Gemeinschaftslizenz habe?
Grundsätzlich können Sie nunmehr auch mit der EU-Lizenz
Transporte innerhalb Deutschlands
durchführen und brauchen dafür keine Güterkraftverkehrserlaubnis
(§ 5 GüKG).
Welche
Mitführungs- und Aushändigungspflichten bestehen im
gewerblichen Güterkraftverkehr?
Der Unternehmer/Fahrer hat einen Versicherungsnachweis über
eine Güterschadenshaftpflichtversiche-
rung im Fahrzeug mitzuführen.
Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr
eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschafts-
lizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) und
der Nachweis der Erfüllung
bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für
das eingesetzte Fahrzeug
vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt
wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung
und die fahrzeugbezogenen
Nachweise mitgeführt werden.
Diese Unterlagen sind während der Fahrt mitzuführen
und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszu-
händigen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
während einer Beförderung im gewerblichen
Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis
mitgeführt wird, in dem das beförderte
Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
Das Fahrpersonal muß das
Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis während der Beförderung
mitführen und Kontrollberechtigten
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer
geeigneter Weise zugänglich machen.
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