Thema: GüKG / Informationen zur Erlaubnispflicht



Um in Deutschland gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben zu dürfen, benötigt man grundsätzlich eine Güterkraftverkehrserlaubnis, es sei denn,

- Es handelt sich um Werkverkehr

- Es wird ein Kraftfahrzeug (einschl. Anhänger) verwendet, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3,5t nicht   übersteigt

- Es liegt eine Beförderung vor, die unter den Ausnahmekatalog des Gesetzes fällt (§§ 2 und 25 GüKG)

Wofür gilt die Erlaubnis?

Mit der Güterkraftverkehrserlaubnis kann gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb Deutschland betrieben
werden.

Daneben kann sie bei Beförderungen zwischen Deutschland und einem Staat, der weder Mitglied der
Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschafts-
raum ist (Drittlandsverkehre) für den deutschen Streckenteil verwendet werden. Für Verkehre im oder mit
dem EU-Ausland gilt sie nicht, hier benötigt man die EU-Lizenz.

Gilt die Erlaubnis befristet oder unbefristet?

Die Erlaubnis wird dem NEU-Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat,
befristet für die Dauer von jeweils bis zu 5 Jahren erteilt, wenn

- Der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person
  zuverlässig sind und

- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und

- Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Anhörverfahren:

Die zuständige Verkehrsbehörde hat die nach dem Gesetz anzuhörenden Stellen rechtzeitig vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zu informieren. Anhörberechtigt sind nach dem GüKG:

- Das Bundesamt für Güterverkehr

- Die beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes

- Die fachlich zuständige Gewerkschaft und

- Die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Diese anzuhörenden Stellen wirken bei der Entscheidungsfindung mit, in dem sie aus ihrem Kenntnis-
stand heraus gegenüber der Erlaubnisbehörde eine Stellungnahme abzugeben haben. Über die
getroffenen Entscheidungen sind die anzuhörenden Stellen zu informieren.

Wie viele Erlaubnisse bzw. Ausfertigungen erhält der Unternehmer?

Auf Antrag erhält der Unternehmer neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere
Fahrzeuge und die für diese Fahrzeuge erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Für jede Berechtigung (Erlaubnis/EU-Lizenz) und für jede Ausfertigung/Abschrift muß die finanzielle
Leistungsfähigkeit gesondert nachgewiesen werden.

Gibt es Auflagen oder sonstige Beschränkungen der Erlaubnis?

Die Erlaubnis kann grundsätzlich befristet mit Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen Beschrän-
kungen versehen werden (§ 3 Abs. 4 GüKG). Außerdem kann die Erlaubnis zurückgenommen oder
widerrufen werden, wenn eine der subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen bei Erlaubniserteilung
nicht vorgelegen hat oder diese nachträglich entfallen ist. Des weiteren besteht für die Finanzbehörden
die Möglichkeit, die Erlaubnisbehörde davon in Kenntnis zu setzen, daß der Unternehmer
Steuerpflichten nicht erfüllt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich eine EU-Gemeinschaftslizenz habe?

Grundsätzlich können Sie nunmehr auch mit der EU-Lizenz Transporte innerhalb Deutschlands
durchführen und brauchen dafür keine Güterkraftverkehrserlaubnis (§ 5 GüKG).

Welche Mitführungs- und Aushändigungspflichten bestehen im gewerblichen Güterkraftverkehr?

Der Unternehmer/Fahrer hat einen Versicherungsnachweis über eine Güterschadenshaftpflichtversiche-
rung im Fahrzeug mitzuführen.

Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschafts-
lizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung
bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug
vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen
Nachweise mitgeführt werden.

Diese Unterlagen sind während der Fahrt mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszu-
händigen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im gewerblichen
Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte
Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muß das
Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.

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