Thema: GüKG / Genehmigungspfl. im grenzüberschreit. Verkehr
Auch für den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr bestehen Genehmigungspflichten, um in
ein
anderes Land einfahren zu können.
Dabei sind im Verkehr mit den Staaten der EU (80% des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs)
folgende Beförderungen von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht
befreit:
- Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher
Versorgungsdienste
- Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen
Fahrzeugen
- Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren
zulässiges Gesamtgewicht, einschl. der
Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt
- Die Beförderung von Gütern im Werkverkehr
- Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
Hilfeleistung in dringenden Notfällen
(Naturkatastrophen).
Wir unterscheiden im grenzüberschreitenden Verkehr folgende
Genehmigungsformen:
- Gemeinschaftslizenz bzw. EU-Lizenz
-
bilaterale Genehmigungen
- CEMT-Genehmigungen
Gemeinschaftslizenz
bzw. EU-Lizenz
Die EU-Lizenz ist vom Transportunternehmer bei der unteren Straßenverkehrsbehörde
(SVA) zu
beantragen. Sie ist nicht kontingentiert und 5 Jahre gültig.
Nach Ablauf von 5 Jahren wird überprüft, ob
die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, dann wird sie
auf Antrag hin erneuert. Die Lizenz ist
persönlich und nicht übertragbar.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecke
im Gebiet der EU und der EFTA -
Staaten (Norwegen und Island) zum grenzüberschreitenden
gewerblichen Güterkraftverkehr.
Bilaterale Genehmigungen
Für das Befahren von Drittstaaten benötigt man zusätzlich
eine bilaterale Genehmigung, die für eine
Fahrt, für mehrere Fahrten oder als Zeitgenehmigung dem
Unternehmer für seine Person erteilt wird,
wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er im Heimatland ein
Güterkraftverkehrsunternehmen
betreibt. Die bilateralen Genehmigungen sind kontingentiert.
CEMT-Genehmigung
und CEMT-Umzugsgenehmigung
CEMT-Genehmigungen werden aufgrund einer Resolution der Europäischen
Konferenz der Verkehrs-
minister erteilt. Diese Genehmigung gilt im gewerblichen grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr
zwischen allen Mitgliedstaaten der CEMT einschl. des Transitverkehr.
Voraussetzung ist, daß die Genehmigung für multilaterale
Beförderungen genutzt wird und nicht nur für
bilaterale Beförderungen mit einem CEMT-Staat. Die Genehmigung
berechtigt nicht zu Binnenverkehren
in einem CEMT-Staat. Die CEMT-Genehmigung, die bei dem BAG zu
beantragen ist, wird dem
Unternehmer für seine Person, wenn er bereits eine Erlaubnis
oder Lizenz hat und nachweist, dass er
wenigstens sechs Beförderungen zwischen CEMT-Staaten nachweisen
kann.
Die CEMT-Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die
Erlaubnisurkunde. Vom Tage der
Ausstellung an ist sie 1 Jahr gültig, sie wird jedoch widerrufen,
wenn sie drei Monate nicht genutzt
wurde. Für die Wiedererteilung ist der Nachweis von 26 Beförderungen
im Bewertungszeitraum von
einem Jahr nachzuweisen, bei denen der Be- oder Entladeort jedoch
nicht mit der EU-Lizenz zu
befahren sein darf.
Für jede erteilte CEMT-Genehmigung muß der Unternehmer
ein Fahrtenberichtsheft führen, das er von
dem BAG bekommt. Das Heft ist immer während der Fahrt mitzuführen
und Kontrollbeamten auf
Wunsch vorzulegen. Die ausgefüllten Fahrtenberichte muß
der Unternehmer innerhalb von 2 Wochen
nach Ablauf eines Kalendermonates vorlegen. Ist die Genehmigung
nicht benutzt worden, muß er eine
Fehlanzeige erstatten. Dreiländerverkehr ist erlaubt.
Die Mitgliedstaaten der CEMT stellen darüber hinaus nicht
kontingentierte Genehmigungen zur
grenzüberschreitenden Beförderung von Umzugsgut (CEMT-Umzugsgenehmigung)
als
Zeitgenehmigungen aus, die den Unternehmer berechtigen, Beförderungen
von Umzugsgut zwischen
den CEMT-Staaten durchzuführen. Sie gilt für jeweils
5 Jahre. Mit der CEMT-Genehmigung dürfen nur
Fahrzeuge eingesetzt werden, deren technische Normen (Schadstoff-
und lärmarme Fahrzeuge)
entsprechend sind und die zusätzlich noch eine Reihe von
technischen und Sicherheits-
Mindestanforderungen erfüllen, der Nachweis hierüber
ist mitzuführen.
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