Thema: GüKG / Genehmigungspfl. im grenzüberschreit. Verkehr



Auch für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr bestehen Genehmigungspflichten, um in ein
anderes Land einfahren zu können.

Dabei sind im Verkehr mit den Staaten der EU (80% des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs)
folgende Beförderungen von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht befreit:

- Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste

- Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen

- Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschl. der
  Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt

- Die Beförderung von Gütern im Werkverkehr

- Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen
 (Naturkatastrophen).

Wir unterscheiden im grenzüberschreitenden Verkehr folgende Genehmigungsformen:

- Gemeinschaftslizenz bzw. EU-Lizenz


- bilaterale Genehmigungen

- CEMT-Genehmigungen

Gemeinschaftslizenz bzw. EU-Lizenz

Die EU-Lizenz ist vom Transportunternehmer bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (SVA) zu
beantragen. Sie ist nicht kontingentiert und 5 Jahre gültig. Nach Ablauf von 5 Jahren wird überprüft, ob
die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, dann wird sie auf Antrag hin erneuert. Die Lizenz ist
persönlich und nicht übertragbar.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecke im Gebiet der EU und der EFTA -
Staaten (Norwegen und Island) zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.

Bilaterale Genehmigungen

Für das Befahren von Drittstaaten benötigt man zusätzlich eine bilaterale Genehmigung, die für eine
Fahrt, für mehrere Fahrten oder als Zeitgenehmigung dem Unternehmer für seine Person erteilt wird,
wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er im Heimatland ein Güterkraftverkehrsunternehmen
betreibt. Die bilateralen Genehmigungen sind kontingentiert.

CEMT-Genehmigung und CEMT-Umzugsgenehmigung

CEMT-Genehmigungen werden aufgrund einer Resolution der Europäischen Konferenz der Verkehrs-
minister erteilt. Diese Genehmigung gilt im gewerblichen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
zwischen allen Mitgliedstaaten der CEMT einschl. des Transitverkehr.

Voraussetzung ist, daß die Genehmigung für multilaterale Beförderungen genutzt wird und nicht nur für
bilaterale Beförderungen mit einem CEMT-Staat. Die Genehmigung berechtigt nicht zu Binnenverkehren
in einem CEMT-Staat. Die CEMT-Genehmigung, die bei dem BAG zu beantragen ist, wird dem
Unternehmer für seine Person, wenn er bereits eine Erlaubnis oder Lizenz hat und nachweist, dass er
wenigstens sechs Beförderungen zwischen CEMT-Staaten nachweisen kann.

Die CEMT-Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die Erlaubnisurkunde. Vom Tage der
Ausstellung an ist sie 1 Jahr gültig, sie wird jedoch widerrufen, wenn sie drei Monate nicht genutzt
wurde. Für die Wiedererteilung ist der Nachweis von 26 Beförderungen im Bewertungszeitraum von
einem Jahr nachzuweisen, bei denen der Be- oder Entladeort jedoch nicht mit der EU-Lizenz zu
befahren sein darf.

Für jede erteilte CEMT-Genehmigung muß der Unternehmer ein Fahrtenberichtsheft führen, das er von
dem BAG bekommt. Das Heft ist immer während der Fahrt mitzuführen und Kontrollbeamten auf
Wunsch vorzulegen. Die ausgefüllten Fahrtenberichte muß der Unternehmer innerhalb von 2 Wochen
nach Ablauf eines Kalendermonates vorlegen. Ist die Genehmigung nicht benutzt worden, muß er eine
Fehlanzeige erstatten. Dreiländerverkehr ist erlaubt.

Die Mitgliedstaaten der CEMT stellen darüber hinaus nicht kontingentierte Genehmigungen zur
grenzüberschreitenden Beförderung von Umzugsgut (CEMT-Umzugsgenehmigung) als
Zeitgenehmigungen aus, die den Unternehmer berechtigen, Beförderungen von Umzugsgut zwischen
den CEMT-Staaten durchzuführen. Sie gilt für jeweils 5 Jahre. Mit der CEMT-Genehmigung dürfen nur
Fahrzeuge eingesetzt werden, deren technische Normen (Schadstoff- und lärmarme Fahrzeuge)
entsprechend sind und die zusätzlich noch eine Reihe von technischen und Sicherheits-
Mindestanforderungen erfüllen, der Nachweis hierüber ist mitzuführen.

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