Thema: GüKG / Versicherungspflicht - Güterschadenshaftpflicht



Während für den erlaubnisfreien Werkverkehr keine Versicherungspflicht besteht, hat der Unternehmer,
der gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, eine Versicherung einzudecken gemäß der nachfolgenden
Bestimmung:

- Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und   Entladeort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem   Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Beförderung ein gültiger Versicherungs-   nachweis mitgeführt wird.

- Empfohlen wird, ebenfalls bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG eine Versicherung abzuschließen, um   Haftungsrisiken zu minimieren.

- Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und   Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

- Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluß und das Erlöschen der
  Versicherung mit.

Zurück zur Übersicht "Informationen zum GüKG"


AMS - Akademie Manfred Schlösser / Höniger Weg 9 / D-52224 Stolberg
Telefon (Stolberg): 02408/5684 Handy: 0179/5140540 / Telefax: 02408/5693
E-Mail: info@ams-akademie.de / Internet: www.ams-akademie.de