Thema: GüKG / Versicherungspflicht - Güterschadenshaftpflicht
Während für
den erlaubnisfreien Werkverkehr keine Versicherungspflicht besteht,
hat der Unternehmer,
der gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, eine Versicherung
einzudecken gemäß der nachfolgenden
Bestimmung:
- Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern,
für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort
im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches
in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat
dafür zu sorgen, daß während der Beförderung
ein gültiger Versicherungs- nachweis mitgeführt
wird.
- Empfohlen wird, ebenfalls bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG eine
Versicherung abzuschließen, um Haftungsrisiken
zu minimieren.
- Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis während
der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
- Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr
den Abschluß und das Erlöschen der
Versicherung mit.
Zurück
zur Übersicht "Informationen zum GüKG"
AMS - Akademie Manfred Schlösser / Höniger Weg 9 / D-52224 Stolberg
Telefon (Stolberg): 02408/5684 Handy: 0179/5140540 / Telefax: 02408/5693
E-Mail: info@ams-akademie.de / Internet: www.ams-akademie.de