Thema: GüKG / Huckepackverkehr



Unter Huckepackverkehr versteht man die Beförderungsleistungen, die zu einem Teil auf der Schiene,
zum anderen auf der Straße oder mit dem Binnenschiff durchgeführt werden. Für diese Verkehrsart wird
im nationalen Bereich -sofern der Frachtvertrag mit einem Güterkraftverkehrsunternehmer abgeschlossen
wird- eine entsprechende Erlaubnis benötigt.

Für grenzüberschreitende Transporte gilt z.Zt. diese Erlaubnispflicht nicht, wenn die An- und Abfuhr zum
nächstgelegenen Bahnhof erfolgt, von dem aus der grenzüberschreitende Huckepackverkehr möglich ist.
Ähnliche Ausnahmen gelten z.Zt. auch für Transporte von und nach deutschen Seehäfen.

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