Thema: GüKG / Huckepackverkehr
Unter Huckepackverkehr
versteht man die Beförderungsleistungen, die zu einem Teil
auf der Schiene,
zum anderen auf der Straße oder mit dem Binnenschiff durchgeführt
werden. Für diese Verkehrsart wird
im nationalen Bereich -sofern der Frachtvertrag mit einem Güterkraftverkehrsunternehmer
abgeschlossen
wird- eine entsprechende Erlaubnis benötigt.
Für grenzüberschreitende Transporte gilt z.Zt. diese
Erlaubnispflicht nicht, wenn die An- und Abfuhr zum
nächstgelegenen Bahnhof erfolgt, von dem aus der grenzüberschreitende
Huckepackverkehr möglich ist.
Ähnliche Ausnahmen gelten z.Zt. auch für Transporte
von und nach deutschen Seehäfen.
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