Thema: GüKG / Informationen zum Werkverkehr



Der Werkverkehr ist definiert als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet,
  gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

- Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen,
  ihrer Verbringung innerhalb oder -zum Eigengebrauch- außerhalb des Unternehmens dienen.

- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
  geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu
  vier Wochen anderer Personen zu bedienen.

- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
  darstellen.

Hinweis:
Für Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre gelten unter bestimmten Voraussetzungen
auch die Bestimmungen über den Werkverkehr.

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