Thema: GüKG / Informationen zum Werkverkehr
Der Werkverkehr ist definiert
als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens,
wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens
oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet,
gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet
oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter
zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen,
ihrer Verbringung innerhalb oder -zum Eigengebrauch-
außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge
müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem
Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu
vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen
der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
Hinweis:
Für Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre
gelten unter bestimmten Voraussetzungen
auch die Bestimmungen über den Werkverkehr.
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