Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr
Wer als Unternehmer Omnibusverkehr
betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder
Ferienziel-Reisen bzw. Linienverkehr durchführen möchte,
benötigt dazu eine Genehmigung der
zuständigen Verkehrsbehörde.
Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind
und welche Verkehre nicht dem
Personenbeförderungsgesetz und damit nicht der Genehmigungspflicht
unterliegen, entnehmen Sie
bitte der Anlage 1
Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich
unterschiedliche Behörden zuständig.
Für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der
Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, beziehungsweise
in deren Bezirk die Linie ihren
Ausgangspunkt hat, für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
die Genehmigungsbehörde, in deren
Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im
Sinne des Handelsrechts hat.
In der Regel ist die zuständige Verkehrsbehörde, die
jeweilige Bezirksregierung.
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