Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr



Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder
Ferienziel-Reisen bzw. Linienverkehr durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der
zuständigen Verkehrsbehörde.

Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem
Personenbeförderungsgesetz und damit nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie
bitte der Anlage 1

Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig.

Für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der
Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, beziehungsweise in deren Bezirk die Linie ihren
Ausgangspunkt hat, für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren
Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

In der Regel ist die zuständige Verkehrsbehörde, die jeweilige Bezirksregierung.


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