Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung



1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen zweistündigen Prüfungsteilen und ggf. einer bis zu einer
halben Stunde dauernden mündlichen Prüfung, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (300 Punkte)
gewichtet sind:

- Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice) zu 40 Prozent (120 Punkte),
- Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (105 Punkte),
- mündliche Prüfung zu 25 Prozent (75 Punkte).

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d. h.
180 Punkte erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils
möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d. h. wenn in einem
oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d. h. im
Teil 1 weniger als 60 Punkte bzw. im Teil 2 weniger als 52,5 Punkte erreicht wurden).

Sie entfällt ebenfalls wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl (= 180 Punkte) erzielt hat.

2. Prüfungssachgebiete
Die neue Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält bezüglich der
Prüfungssachgebiete lediglich einen Verweis auf Ziffer II des Anhangs I der sog. EG-Berufszugangs-
richtlinie, die eine Auflistung der Prüfungssachgebiete enthält.


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