Orientierungsrahmen zur Prüfungsvorbereitung



1. Recht

1.1 Personenbeförderungsrecht

Der Bewerber muss insbesondere

- die Regelungen für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die
  Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des
  Gewerbes, den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen
  kennen;
- die Regelungen für die Ordnung der Personenverkehrsmärkte kennen;
- die Regeln kennen, die für die Einrichtung von Verkehrsdiensten zu beachten sind und Verkehrspläne
  aufstellen können

1.2 Gewerberecht (Grundzüge)
Der Bewerber muss insbesondere die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrs-
unternehmens kennen

1.3 Straßenverkehrsrecht
Der Bewerber muss insbesondere die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen
(Fahrerlaubnis, Führerschein, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.).

1.4 Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere kennen

- die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Straßenpersonenverkehrsgewerbe zur Wahrung der
  Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren
  usw.),
- die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Straßenpersonenverkehrs-
  unternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und
  -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.),
- die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
  3820/85 (EG-Sozialvorschriften), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr)
  und die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Vorschriften.

1.5 Sozialversicherungsrecht
Der Bewerber muss insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers
kennen.

1.6 Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere
- die wichtigsten Vertragsarten, die im Straßenpersonenverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich
  daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen,
- in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln.

1.7 Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere

- die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen
  der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Insolvenzfolgen kennen,
- ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften zur
  Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

1.8 Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für

- die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u. a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für
  Personenkraftverkehrsunternehmen),
- die Kraftfahrzeugsteuern,
- die Einkommenssteuern

kennen und

- Rechnungen für Personenverkehrsleistungen ausstellen können.

2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung

Der Bewerber muss insbesondere

- die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln,
  Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen,
- die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Leasing, Miete,
  Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen,
- die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere auf Grund von Finanzkennziffern
  analysieren können,
- ein Budget ausarbeiten können.
2.2 Kostenrechnung
Der Bewerber muss insbesondere die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten,
Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können.

2.3 Beförderungspreise und -bedingungen
Der Bewerber muss insbesondere

- die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und im privaten Personenverkehr an-
  wenden können,
- eine Reklamation über Schäden, die den Fahrgästen bei einem Unfall während der Beförderung
  zugefügt werden, oder über Schäden auf Grund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser
  Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

2.4 Beförderungsdokumente
Der Bewerber muss insbesondere

- die Schriftstücke für die Erbringung von Personenverkehrsleistungen kennen,
- Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige
- Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer und das Gepäck im Unternehmen
  aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden.

2.5 Buchführung
Der Bewerber muss insbesondere

- die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungs-
  fristen usw. kennen.
- wissen, was eine Bilanz ist, wie sie aussieht, und sie verstehen können.
- ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können.

2.6 Versicherungswesen
Der Bewerber muss insbesondere die im Straßenpersonenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen
(vor allem Kraftfahrzeughaftungspflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem
Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen.

2.7 Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen
Der Bewerber muss insbesondere einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens
sowie Arbeitspläne usw. aufstellen können.

2.8 Marketing
Der Bewerber muss insbesondere die Grundlagen der Marktforschung und die wichtigsten
Marketinginstrumente (Produkt-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik) kennen.

3. Technische Normen und technischer Betrieb

3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge

Der Bewerber muss insbesondere

- je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe,
  Bremsanlage usw.) auswählen können,
- die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen.

3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
Der Bewerber muss insbesondere

- Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können,
- die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen.

3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen
Der Bewerber muss insbesondere die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den
Mitgliedstaaten kennen.

3.4 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
Der Bewerber muss

- insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
  kennen,
- Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung
  treffen können.

3.5 Telematik
Der Bewerber muss in Grundzügen die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen.

4. Straßenverkehrssicherheit

4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind

Der Bewerber muss insbesondere in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen
auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren
Verstößen zu vermeiden.

4.2 Verkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschrif-
ten für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren
ausarbeiten können.

5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr

5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Straßenpersonenverkehr zwischen den
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten


Der Bewerber muss insbesondere

- die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen gewerblichen Straßenpersonenverkehr
  und
- die Regeln der einschlägigen internationalen Abkommen kennen.

5.2 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Der Bewerbe muss insbesondere in der Lage sein sicherzustellen, dass die Fahrer die Regeln, die
Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeits-
begrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrs-
zeichen usw.) einhalten.

5.3 Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten
Der Bewerber muss Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.


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