Rechtsrahmen des Personenbeförderungsgesetzes



Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen
u. a. nicht:

1. Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrs-
    gesetzes,
2. unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
    nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
3. Beförderungen
   - von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere
     Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten
     länger als ein Jahr betrieben wird,
   - von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
   - mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
   - mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
   - von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken
     durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
   - von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
   - von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der
     Betreuung dieses Personenkreises dienen,
   - von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten
     desselben Betriebes,
   - mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass
     von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.

4. die Mitnahme von
  - umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
    Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende
Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet:

- § 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige
  Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

- § 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter
  Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).

- § 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel;
  Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem
  Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein;
  Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz
  entgegengenommen werden.

- § 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von
  ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten 
  Ausflugszweck anbietet und ausführt.

- § 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der
  Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und
  Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

- § 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im ganzen
  zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck,
  Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis
  und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr
  betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des
  Unternehmers entgegen genommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen
  Ausrüstungspflichten (u. a. Wegstreckenzähler). Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegen
  genommen werden, "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet.


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