Rechtsrahmen des Personenbeförderungsgesetzes
Den Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht
unterliegen
u. a. nicht:
1. Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher
Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrs-
gesetzes,
2. unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
nicht mehr als sechs Personen (einschließlich
Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
3. Beförderungen
- von Berufstätigen mit Kfz zu und
von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere
Baustellen, sofern nicht ein solcher
Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten
länger als ein Jahr betrieben
wird,
- von Berufstätigen mit Kfz zu und
von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
- mit Kfz durch oder für Kirchen
oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
- mit Kfz durch oder für Schulträger
zum und vom Unterricht,
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie
oder zu sonstigen Behandlungszwecken
durch Krankenhäuser oder Heilanstalten
mit eigenen Kfz,
- von Berufstätigen mit Pkw von und
zu ihren Arbeitsstellen,
- von körperlich, geistig oder seelisch
behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der
Betreuung dieses Personenkreises
dienen,
- von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber
zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten
desselben Betriebes,
- mit Kfz durch oder für Kindergartenträger
zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass
von den Beförderten ein Entgelt
zu entrichten ist.
4. die Mitnahme von
- umziehenden Personen in besonders für
die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung
bestimmt sind.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) folgende
Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet:
- § 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs-
und Endpunkten eingerichtete regelmäßige
Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten
Haltestellen ein- und aussteigen können.
- § 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige
Beförderung bestimmter Personenkreise unter
Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr,
Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
- § 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit
Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel;
Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs-
und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem
Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "hellelfenbein"
lackiert und besonders gekennzeichnet sein;
Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen,
unterwegs und am Betriebssitz
entgegengenommen werden.
- § 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder
Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von
ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle
Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten
Ausflugszweck anbietet und ausführt.
- § 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder
Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der
Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan
zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und
Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und
ausführt.
- § 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung
mit Kfz, die nur im ganzen
zur Beförderung angemietet werden und mit denen
der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck,
Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste
müssen ein zusammengehöriger Personenkreis
und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr
betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen
dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des
Unternehmers entgegen genommen werden. Der Mietwagen
unterliegt besonderen
Ausrüstungspflichten (u. a. Wegstreckenzähler).
Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegen
genommen werden, "öffentliches Bereithalten"
ist nicht gestattet.
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