Erlaubnispflicht im Güterkraftverkehr
Wenn Sie als Unternehmer
gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t (einschl. Anhänger, unabhängig
davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt)
betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der
hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit
Staaten der Europäischen Union (EU) und den
zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR), d. h.
Norwegen, Island und Liechtenstein, benötigen Sie eine sog.
Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz"
genannt). Diese können Sie ebenfalls für innerdeutsche
Verkehre einsetzen; sie berechtigt darüber
hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten
(sog. Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten
(z. B. Polen) können Sie u. a. mit der
Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für
den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination
mit sog. bilateralen Genehmigungen für die Drittstaaten-Streckenanteile,
durchführen.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen
überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG) und somit u. a. der Erlaubnispflicht unterliegen,
können Sie der Ausarbeitung
entnehmen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen
Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz
sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig.
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