Erlaubnispflicht im Güterkraftverkehr



Wenn Sie als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t (einschl. Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt)
betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.

Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den
zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d. h.
Norwegen, Island und Liechtenstein, benötigen Sie eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz"
genannt). Diese können Sie ebenfalls für innerdeutsche Verkehre einsetzen; sie berechtigt darüber
hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).

Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Polen) können Sie u. a. mit der
Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination
mit sog. bilateralen Genehmigungen für die Drittstaaten-Streckenanteile, durchführen.

Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG) und somit u. a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der Ausarbeitung entnehmen.

Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz
sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig.


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