Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung



1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen:
1. Teil: schriftliche Fragen als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl
   und Fragen mit direkter Antwort.

2. Teil: schriftliche Übungen/Fallstudien.

und gegebenenfalls einem ergänzendem mündlichen Prüfungsteil.

Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteil zwei Stunden. Hinzu kommt ggf. ein bis zu
einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.

2. Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil
mit Punkten bewertet.

Die Gesamtpunktzahl (300 Punkte) teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:

Teil 1: schriftliche Fragen 40 % (120 Punkte)
Teil 2: schriftliche Übungen/Fallstudien 35 % (105 Punkte)
          mündliche Prüfung 25 % (75 Punkte)

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % (180 Punkte) der möglichen Gesamtpunktzahl
erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen
Punktezahl liegen darf. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen
Prüfungsteil unter 50 % (d.h. im Teil 1 unter 60 Punkte bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkte) der jeweils
möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % (180 Punkte)
der möglichen Gesamtpunktzahl erzielt wurden.

3. Prüfungssachgebiete
Die neue Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) enthält bezüglich der
Prüfungsgebiete lediglich einen Verweis auf Ziffer II des Anhangs I der sog. EG-Berufszugangsrichtlinie,
die eine Auflistung der Prüfungssachgebiete enthält.


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