Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen:
1. Teil: schriftliche Fragen
als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten
zur Auswahl
und Fragen mit direkter Antwort.
2. Teil: schriftliche Übungen/Fallstudien.
und gegebenenfalls einem ergänzendem mündlichen Prüfungsteil.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteil
zwei Stunden. Hinzu kommt ggf. ein bis zu
einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.
2. Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen
und in dem mündlichen Prüfungsteil
mit Punkten bewertet.
Die Gesamtpunktzahl (300 Punkte) teilt sich wie folgt auf die
Prüfungsteile auf:
Teil 1: schriftliche Fragen 40 % (120 Punkte)
Teil 2: schriftliche Übungen/Fallstudien 35 % (105 Punkte)
mündliche
Prüfung 25 % (75 Punkte)
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % (180 Punkte)
der möglichen Gesamtpunktzahl
erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil
nicht unter 50 % der jeweils möglichen
Punktezahl liegen darf. Andernfalls ist die Prüfung nicht
bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte
Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen
Prüfungsteil unter 50 % (d.h. im Teil 1 unter 60 Punkte
bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkte) der jeweils
möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen
Teilprüfungen mindestens 60 % (180 Punkte)
der möglichen Gesamtpunktzahl erzielt wurden.
3. Prüfungssachgebiete
Die neue Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
(GBZugV) enthält bezüglich der
Prüfungsgebiete lediglich einen Verweis auf Ziffer II des
Anhangs I der sog. EG-Berufszugangsrichtlinie,
die eine Auflistung der Prüfungssachgebiete enthält.
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