Thema: GüKG / Informationen zu "Ausnahmen"
Generelle Ausnahmen und befristete
Ausnahmen.
Das GüKG bestimmt Ausnahmen, auf die das Gesetz überhaupt
keine Anwendung findet. Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
- Die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung
von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder
für gemeinnützige Zwecke
- Die Beförderung von Gütern durch Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im
Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben
- Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen
Fahrzeugen aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung
- Die Beförderung von Gütern bei der Durchführung
von Verkehrsdiensten, die nach dem
Personenbeförderungsgesetz genehmigt wurden
- Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten
und Ausrüstungen sowie anderen zur
Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten
Gütern
- Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für
andere zwischen LANDWIRTSCHAFTLICHEN
BETRIEBEN, Milchsammelstellen und Molkereien durch
landwirtschaftliche Unternehmer
- Die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche
Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen
Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
- für eigene Zwecke
- für andere Betriebe dieser
Art
- im Rahmen der
Nachbarschaftshilfe oder
- im Rahmen eines Maschinenringes
oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlus-
ses, sofern
die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern
in der Luftlinie um den
Mittelpunkt
des Standorts des Kraftfahrzeuges durchgeführt wird, die
von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit
sind, sowie
- Die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung
von Betriebseinrichtungen für eigene
Zwecke (siehe
auch Werkverkehr).
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