Thema: GüKG / Informationen zu "Ausnahmen"



Generelle Ausnahmen und befristete Ausnahmen.

Das GüKG bestimmt Ausnahmen, auf die das Gesetz überhaupt keine Anwendung findet. Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:

- Die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder
  für gemeinnützige Zwecke

- Die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im
  Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben

- Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der
  Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung

- Die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem
  Personenbeförderungsgesetz genehmigt wurden

- Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur
  Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern

- Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen LANDWIRTSCHAFTLICHEN
  BETRIEBEN, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer

- Die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen
  Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
     - für eigene Zwecke
     - für andere Betriebe dieser Art
       - im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
       - im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlus-
         ses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den
         Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeuges durchgeführt wird, die von der Kraftfahrzeugsteuer
         befreit sind, sowie

- Die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene
  Zwecke (siehe auch Werkverkehr).

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